Sie interessieren sich für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach §39 + §42 SGB XI?
Ab dem Pflegegrad 2 und höher haben Sie jährlich einen Anspruch auf 3539 Euro Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Diesen können Sie im vertrauten Zuhause oder in stationärer Pflege geltend machen.
Wie funktioniert das mit der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Ihre Angehörigen sind verreist? Aus Gründen von eigenen Terminen nicht greifbar? Aus entlastenden Gründen benötigt Ihre Pflegeperson jemanden, der sie stundenweise oder tageweise vertritt?
Sie haben die Wahl, ob Sie die Verhinderungspflege in stundenweiser oder in tageweiser Form erbringen lassen wollen. In tageweiser Form haben Sie einen Abzug beim Pflegegeld, in stundenweiser Form nicht. Mittlerweile wird der Kurzzeitpflege Anspruch um die häusliche Pflege zuhause zu ermöglichen auf die Verhinderungspflege komplett umgewidmet.
Zu jeder Zeit können Sie über die Kurzzeitpflege auch weiterhin im Seniorenheim gepflegt werden.
Werden wir als Dienstleister für Sie aktiv, so rechnen wir direkt mit den Pflegekassen ab.
