Sie interessieren sich für die Umwidmung von Pflegesachleistungen?
Sie können eine Umwidmung Ihrer Pflegesachleistungen (Körperpflege) ab Pflegegrad 2 und allen höheren Pflegegraden Ihrer Pflegekasse in Auftrag geben. Lesen Sie unten weiter.
Wie funktioniert das mit der Umwidmung der Pflegesachleistungen?
Die Umwidmung der Pflegesachleistungen wird in Kombination mit dem Entlastungsbetrag auf den Weg gebracht:
Je Monat haben Sie je nach Pflegegrad im:
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1497 Euro
- Pflegegrad 4: 1859 Euro
- Pflegegrad 5: 2299 Euro
Anspruch pro Monat auf Pflegesachleistungen. Pflegesachleistungen sind die Leistungen zur Körperpflege.
Aus dieser Pflegesachleistung (Körperpflege) können nach Landesrecht anerkannte Anbieter (Ambulante Betreuungsdienste) maximal folgende Summen herausnehmen:
- Pflegegrad 2: 318,00 Euro
- Pflegegrad 3: 599,00 Euro
- Pflegegrad 4: 744,00 Euro
- Pflegegrad 5: 920,00 Euro
Je nachdem, ob Sie von einem Ambulanten Pflegedienst versorgt werden oder nicht, kann eine Umwidmung der Pflegesachleistungen durchaus Sinn machen, nämlich dann, wenn Sie mehr Unterstützung bei der Bewältigung Ihres Alltages benötigen als in der Körperpflege.
Über die Umwidmung der Sachleistungen können wir:
- Im Pflegegrad 2 – 8 Stunden je Monat helfen.
- Im Pflegegrad 3 – 13 Stunden je Monat helfen.
- Im Pflegegrad 4 – 16 Stunden je Monat helfen.
- Im Pflegegrad 5 – 20 Stunden je Monat helfen.
Wie wird die Umwidmung abgerechnet?
Ganz einfach: Die Umwidmungssumme wird mit dem Entlastungsbetrag addiert. Dies ergibt ihr monatliches Budget für unsere Leistungen.
Der Pflegegrad 2 als Beispiel: 318,00 Euro + 131 Euro = 449 Euro = 8 Stunden je Monat.
Nehmen Sie eine 40 % Umwidmung in Anspruch, so wird Ihr Pflegegeld auf 60 % der eigentlich zur Verfügung stehenden Auszahlungssumme reduziert. Im Pflegegrad 2 wären das anstatt 347 Euro danach nur noch 208,80 Euro
Werden wir für Sie als Dienstleister aktiv, so rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab.
