Kosten

Sie sind hier: Abrechnung der Leistungen

Liebe Patienten,


Immer wieder werden wir gefragt, wie das nun mit der Abrechnung über die Pflegekasse/Krankenkasse oder Unfallversicherung läuft, wenn wir Leistungen über den Pflegegrad oder die Unfallversicherung abrechnen. Sie sehen unten eine Tabelle mit den entsprechenden Leistungen zum Pflegegrad. Bitte lesen Sie sich unten ausführlich durch, was Ihnen bei welchem Pflegegrad möglich ist.


1.) Regelung §45b - zusätzliche Betreuungsleistungen


Bei den 125 Euro (§45b) Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der sich anspart, wenn Sie ihn nicht antasten. Entsprechend haben Sie ein Budget (zum Beispiel  von Januar bis Dezember: 1500,00 Euro). Dieses Budget können Sie bis zum 30.06. des Folgejahres aufbrauchen, während sich im Folgejahr praktisch aber wiederum ein Budget aufbaut, Sie erhalten jeden Monat wenn Sie einen Pflegegrad haben, wieder die 125 Euro Entlastungsbetrag.


Schöpft unser Betreuungsdienst ihr komplettes Budget der 125 Euro ab , haben Sie die Möglichkeit, danach 40 % der Pflegesachleistung (=die Leistung die ein Pflegedienst ab dem Pflegegrad 2 bei Ihnen erbringen könnte) auf die 125 Euro umwidmen zu lassen.


- Beim Pflegegrad 2 hätten Sie also 289,60 Euro + den Entlastungsbetrag zur Verfügung = 414,60 Euro*

- Beim Pflegegrad 3 hätten Sie also 545,20 Euro + den Entlastungsbetrag zur Verfügung = 670,20 Euro*

- Beim Pflegegrad 4 hätten Sie also 677,20 Euro + den Entlastungsbetrag zur Verfügung = 802,20 Euro*

- Beim Pflegegrad 5 hätten Sie also 838,00 Euro + den Entlastungsbetrag zur Verfügung = 963,00 Euro*

*Bei dieser Art und Weise der Lösung würde das Pflegegeld auf 60 % reduziert werden.


Die obengenannten Summen können Sie von uns abrechnen lassen wenn Sie eine intensive Alltagsbegleitung wünschen (Reinigung der Wohnung, Fahrten zum Arzt, Fahrten zum Einkaufen, Beschäftigung...).


2.) Regelung §39 - Verhinderungspflege - und §42 - Kurzzeitpflege


Bei §39 Verhinderungspflege haben alle Patienten die mindestens Pflegegrad 2 - Pflegegrad 5 vorweisen können einen jährlichen Anspruch auf §39 - Verhinderungspflege: 1612,00 Euro sowie Anspruch auf §42 - 1774 Euro aus der Kurzzeitpflege. Die Verhinderungspflege in Höhe von 1612 Euro muss jährlich bis 31.12. abgerechnet sein (auch das können wir abrechnen), zusätzlich müssen im ambulanten Bereich- also Zuhause - bis 31.12. mindestens 806,00 Euro aus der Kurzzeitpflege (1774 Euro) -> §42 abgerechnet sein, ansonsten verfällt Ihnen diese Leistung. Wir kombinieren bei unseren Patienten beides miteinander: 6 Monate über die §45b Leistung (125 Euro) sowie im Anschluss 6 Monate über §39 - Verhinderungspflege & §42 - Kurzzeitpflege. Somit haben alle Patienten eine wöchentliche Betreuung zusätzlich zu Ihrer ihnen zustehenden Pflegesachleistung (Duschen, Waschen, Eincremen, Baden, Zähneputzen = Pflegedienst). Nachdem wir übrigens nur stundenweise Verhinderungspflege bei unseren Patienten leisten, haben diese KEINEN Abzug beim Pflegegeld!

Pflegegrad: Pflegegeld: Pflegesachleistung: Entlastungsbetrag: (§45b) Verhinderungspflege (§39) Kurzzeitpflege (§42)
1 0 0 Euro 125 Euro 1612 Euro 806 Euro
2 316 Euro 724 Euro 125 Euro 1612 Euro 806 Euro
3 545 Euro 1363 Euro 125 Euro 1612 Euro 806 Euro
4 728 Euro 1693 Euro 125 Euro 1612 Euro 806 Euro
5 901 Euro 2095 euro 125 Euro 1612 Euro 806 Euro

Was entstehen für Kosten wenn ich einen Betreuungsdienst in Anspruch nehme?


ABRECHNUNG FÜR PRIVATKUNDEN


- Wir sind für unsere Privatkunden ebenfalls ein kompetenter Ansprechpartner, wir versuchen allerdings relativ bald, einen Pflegegrad anzustreben. Der Stundensatz hierfür wird individuell vereinbart.


ABRECHNUNG ÜBER DEN MASCHINENRING:


- Wir arbeiten gerne mit dem Maschinenring zusammen, denn da, wo die Dorfhelferinnen die von dort eingesetzt werden, keine Kapazitäten haben, da greifen zumeist wir ein und helfen, wo wir können. Zuständig für den Landkreis Fürstenfeldbruck sowie Dachau ist Herr Pentenrieder. 


ABRECHNUNG ÜBER DIE UNFALLVERSICHERUNG:


- Unser Betreuungsdienst arbeitet mit Unfallversicherungen zusammen. Nach einem Sturz oder einem Unfall melden Sie das Vorkommnis an Ihre Unfallversicherung und verlangen nach einer Haushaltshilfe. Ist dies bewilligt, können wir als gelisteter Betrieb in der Umgebung mit Ihrer Unfallversicherung abrechnen. 


MINDERUNG DER STEUERLAST:


- In der Regel können Sie Betreuungsleistungen von Betreuungsdiensten als "Haushaltsnahe Dienstleistungen" in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen und mindern somit Ihre Steuerlast. 


ABRECHNUNG ÜBER IHR SOZIALAMT:


- Unser Betreuungsdienst kann mit Sozialämtern zusammenarbeiten. Beziehen Sie Leistungen nach der Grundsicherung haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf eine Haushaltshilfe, informieren Sie sich dazu bei Ihrer Behörde!


ABRECHNUNG ÜBER DIE PFLEGEKASSE:


- Haben Sie einen Pflegegrad? Bei jedem Pflegegrad kann man die sogenannten Entlastungsleistungen §45b SGB XI (125 Euro) pro Monat  abrufen. Wir können ab sofort mit allen Kranken- und Pflegekassen abrechnen (125 Euro Entlastungsleistung über den Pflegegrad). Siehe hierzu ganz oben am Anfang der Seite. Außerdem können wir §39 Verhinderungspflege und §42 Kurzzeitpflege mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Wenn Sie weder eine Abrechnung über §45b noch über §45a (Pflegesachleistungsumwidmung) wünschen, sondern uns über Ihr Pflegegeld bezahlen wollen, können wir dies Ihnen ebenfalls berechnen.

ABRECHNUNG ÜBER DIE KRANKENKASSE:

- Auch sind wir in der Lage über §38 SGB V oder §24 SGB V abzurechnen. Bei dieser Art der Leistung handelt es sich um eine Haushaltshilfe die Ihnen ärztlich verordnet ist - zum Beispiel  nach der Geburt oder nach einem Krankenhausaufenthalt - bezahlt von Ihrer Krankenkasse - sprechen Sie uns darauf an!



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